Impressum

Fliesenleger – Betrieb „Daniel Simon“

Daniel Simon
Fehrsweg 38
30655 Hannover
Mobil: 0172 – 5122142
Tel.: 0511 – 1629055
Fax: 0511 – 1629056
Steuernr.: 25 /139 /00930
E-Mail: simon-fliesen@arcor.de

Steuernr.: 25 /139 /00930

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Allgemeines
Verkauf und Lieferung aus allen gegenwärtigen und künftigen Verträgen und Geschäften erfolgt nur zu unseren nachstehenden Bedingungen.
Bedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Bauleistungen
Bei allen Bauleistungen gilt die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB, Teil B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit
der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird. Bei Auftragserteilung von Bauleistungen durch einen Privatkunden
wird die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB, Teil B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung und Aushändigung des
vollständigen Textes der VOB Teil B vor Vertragsabschluss.

3. Kostenvoranschläge
An unsere Kostenvoranschläge sind wir 4 Wochen gebunden. Fallen nachweislich Preiserhöhungen unserer Lieferanten in diesen Zeitraum, so
sind wir berechtigt, diese an unsere Kunden weiterzugeben. Alle Preise verstehen sich grundsätzlich ab Lager Pforzheim. Der Transport zur
Baustelle bzw. die Versendung von Waren auf dem Postweg, durch Speditionen oder Paketdienste sowie deren Verpackung und eine eventuelle
Transportversicherung wird gesondert berechnet. Ist frei Baustelle vereinbart, bedeutet dies Anlieferung ohne Abladen, befahrene Anfuhrstraße
vorausgesetzt. Ist Abladen vereinbart, wird direkt am Fahrzeug abgeladen.

4. Eigentums-und Urheberrecht
An Kostenanschlägen; Entwürfen; Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums-und Urheberrecht vor. Sie
dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der
Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten.

5. Lieferung
Wir behalten und die Lieferungen von Teilmengen vor. Unsere Lieferzeiten sind annähernd und unverbindlich. Wird der vereinbarte Termin
überschritten, so ist eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird im Falle des Verzuges die Nachfrist nicht eingehalten, so kann der Kunde vom
Vertrag insoweit zurücktreten, als dieser noch nicht erfüllt ist. Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit oder Vertragsstrafen sind
ausgeschlossen. Bei nicht rechtzeitiger oder richtiger Selbstbelieferung, bei höherer Gewalt oder Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen oder Brand-
sowie Vandalismusschäden im eigenen Betrieb oder dem eines Zulieferers, die von uns nicht zu vertreten sind und die eine Vertragserfüllung
erschweren, sind wir berechtigt, Lieferzeiten hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Besteller deswegen
irgendwelche Ansprüche zustehen.

6. Preise und Zahlungen
Liegt zwischen Vertragsschluß und vertragsmäßigem Liefertermin ein Zeitraum von mehr als vier Monaten, so sind wir berechtigt, wegen
gestiegener Rohstoffpreise, Energiekosten, Löhne und Gehälter oder zusätzlicher Belastungen durch Steuern und Abgaben, den Preis neu zu
kalkulieren und erhöhen. Übersteigt die Preiserhöhung mehr als 10%, so ist der Kunde berechtigt, innerhalb von zwei Wochen an Mitteilung
der Preiserhöhung, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern dem Vertrag ein Listenpreis zugrunde liegt, sind wir auch berechtigt, den Listenpreis
neu zu berechnen. Der Kaufpreis ist bei Lieferung und Rechnungserstellung sofort in bar fällig. Ein Zahlungsziel gilt nur, wenn dies ausdrücklich
schriftlich vereinbart ist.

Für alle Zahlungen gilt § 16 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B). Die Zahlungen sind bar zu leisten, ohne jeden Abzug,
frei Zahlstelle des Auftragnehmers in deutscher Währung innerhalb 4 Wochen. Tagelohnarbeiten, Zwischenrechnungen und A-conto Anforderungen
sind sofort nach Rechnungsstellung zahlbar. Akzepte oder Kundenwechsel werden nicht angenommen. Werden die Zahlungsbedingungen nicht
eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen, oder wird ein Scheck nicht eingelöst,
so werden sämtliche offenstehenden Forderungen fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist, verbunden mit Kündigungsandrohung, ist der Auftragnehmer sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher
erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen, sowie vom Restauftrag den entgangenen Gewinn.
Hinweis auf das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (in Kraft ab 01.05.2000) Abs.1“… der Schuldner kommt nach 30 Tagen in Verzug…
Eine Schuld ist ab 30 Tagen nach Fälligkeit zu verzinsen…“

7. Kosten für die nichtdurchgeführten Aufträge
Da Reparaturzeit Arbeitszeit ist, wird – im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen – der entstandene und zu belegende Aufwand dem
Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann weil:

7.1 der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;
7.2 der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
7.3 der Auftrag währen der Durchführung zurückgezogen wurde (siehe 12)

8. Gewährleistung
Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung, wegen Transportschäden oder wegen erkennbarer Mängel sind uns
unverzüglich, spätestens eine Woche nach Empfang der Ware oder Beendigung der Arbeiten mitzuteilen. Verdeckte Mängel sind uns
unverzüglich, spätestens eine Woche nach Entdeckung anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist, gilt der Vertrag als Ordnungsgemäß erfüllt.
Im Geschäftsverkehr mit unseren kaufmännischen Kunden gelten § 377 ff. HGB. Bei berechtigten Beanstandungen folgt nach unserer Wahl
Nachbesserung der fehlerhaften Ware, oder Ersatzlieferung. Dazu ist uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, andernfalls
entfällt die Gewährleistung. Bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde Wandlung oder Minderung verlangen.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Bei Fremderzeugnissen beschränkt sich unsere Haftung auf die Abteilung der Gewährleistungsansprüche
gegen unseren Lieferanten. Die Beschränkung entfällt, wenn dieser die Gewährleistung verweigert oder unzumutbar verzögert oder dazu nicht
in der Lage ist. Bei Zahlungsrückständen des Kunden können wir die Gewährleistung verweigern, wenn der rückständige Betrag den für die
Gewährleistung erforderlichen Aufwand übersteigt. Die Gewährleistung entfällt auch, wenn der Kunde oder ein Dritter die gelieferte Ware
verändert, bearbeitet, einbaut oder nachzubessern versucht hat.

9. Farb-Struktur-und Maßabweichungen
Alle Baustoffe, Platten, Fliesen, Natur-und Kunststeine, die wir bemustern, beschreiben oder zeigen, gelten als annähernde
Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung, Farbe, Dekor, Struktur und Bearbeitung. Abweichungen der gelieferten Ware sind deshalb immer
möglich, bei Kunst-und Naturstein sogar normal und stellen keinen Mangel dar. Bei glasierten Platten, Fliesen und Mosaiken können
Glasurrisse und bei Verwendung als Bodenbelag durch Begehen Abnutzungserscheinungen auftreten. Sie sind materialbedingt und nicht vermeidbar.
Sie beeinträchtigen den Gebrauchswert nicht und sind deshalb gemäß den Verkaufsbedingungen unserer Lieferwerke und Lieferanten kein Grund zur
Beanstandung. Kunst-und Natursteine können in Farbe, Stärke (Dicke), Struktur und Bearbeitung nicht einheitlich geliefert werden. Daher kann eine
Gewähr für vollkommene Übereinstimmung von Anschauungsstück und Ware nicht übernommen werden. Abweichungen und sogenannte
Schönheitsfehler (z.B. Einschlüsse…), die in der Natur des Gesteines liegen, sowie Maßabweichungen, welche ein genaues Passen und ein richtiges Verhältnis nicht stören, bleiben vorbehalten. Fachgemäße Kittungen, das Auseinandernehmen loser Adern oder Stiche und deren
Wiederzusammensetzung sind nicht nur unvermeidlich, sondern auch ein wesentliches Erfordernis der Bearbeitung. Sie berechtigen in keinem Fall
zu Beanstandungen oder Mängelrügen. Hinsichtlich der Dicke ist zu dem vorgeschriebenem Maß eine Toleranz von + oder – 3mm zu gewähren.
Quarzadern, Poren, Einlagerungen, Farbschwankungen, Strukturschwankungen und Flecken sind natürliche Eigenschaften des Natursteines und
bilden keinen Anlass zu Beanstandungen.

10. Maßberechnungen und Teilung bei Kunst-und Natursteinen
Werkstücke aus Einzelstücken unter 0,25 qm Flächeninhalt werden mit 0,25 qm berechnet. Fensterbänke unter 20 cm Breite werden mit 20 cm
Breite berechnet, was auch ohne besondere Vereinbarung gilt. Werden Werkstücke geteilt geliefert (z.B. Fensterbänke…), so berechtigt dies
nicht zu Beanstandungen oder zur Verweigerung der Annahme.

11. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen aus dem Kauf/Werkvertrag unser Eigentum. Ist der Kunde ein
Wiederverkäufer, so ist er jederzeit widerruflich berechtigt, die uns gehörende Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen
Geschäftsbetriebes zu veräußern. Er tritt in diesem Fall schon jetzt alle Ihm aus dem Weiterverkauf zustehenden Forderungen gegen
seinen Abnehmer oder Vertragspartner mit allen Nebenrechten an uns ab. Übersteigt der Wert dieser Abtretung unserer Forderungen um
insgesamt mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Kunden Rechte nach unserer Wahl bis zur Unterschreitung der genannten
Grenze zurückbetragen. Der Kunde ist verpflichtet, uns den Schuldner und die Höhe der uns zustehenden Forderung bekanntzugeben.
Er ist bis auf jederzeit möglichen Widerruf berechtigt, die uns zustehende Forderung selbst einzuziehen, hat aber den Erlös getrennt
aufzubewahren, zu sichern und unverzüglich an uns abzuführen, so lange er mit der Zahlung an uns im Rückstand ist.
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die uns gehörende Ware oder uns abgetretene Forderungen hat der Kunde uns unter
Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen unverzüglich mitzuteilen.

12. Rücktritt und Kündigung durch den Auftraggeber
12.1 Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertag kündigen.
12.2 Dem Auftragsnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muß sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des
Vertrages an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben
böswillig unterlässt (§ 649 BGB).

13. Gutschriften
Gutschriften sind nur sechs Monate ab Gutschriftsdatum gültig. Danach verliert der Kunde das Recht auf die Leistung.

14. Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragsnehmers.